Lehrgang:
Waffensachkunde nach §7 WaffG in Verbindung mit §10, §28 und §24 WaffG (staatlich anerkannt) Wer von Berufswegen eine Waffe trägt (Sicherheitsgewerbe, Geld und Werttransport...) oder Sportschütze ist, benötigt zwingend eine professionelle Waffensachkunde-Ausbildung durch erfahrene Trainer. Das gewährleisten wir mit diesem Lehrgang. Dazu gehören der sichere Umgang mit der Waffe, rechtliche und theoretische Grundlagen sowie das praktische Schießtraining, geleitet durch ehemalige Bundeswehrangehörige.
Ausbildungsinhalte im Einzelnen:
Waffenrechtliche Bestimmungen
• Begriffsbestimmungen: Erwerb, Besitz, etc.
• waffenrechtliche Erlaubnis
• Aufbewahrung und Transport von Waffen
• verbotene Gegenstände
Praktische Unterweisung
• Umgang mit Schusswaffen
• Sicherheitsbestimmungen
• Verhalten am Schießstand
• Schießübungen
Waffen- und Munitionskunde
• Lang- und Kurzwaffen
• Aufbau und Funktion
• Munitionsarten
Rechtliche Grundlagen
• Notwehr
• Notstände
Abschluss
Sachkundeprüfung gemäß § 7 WaffG
Für wen lohnt sich der Lehrgang?
• geeignet für Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal
- gemäß §7 Waffengesetz zum Erlangen einer waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß §10 Abs. 4 i.V. mit §28 und §28a
• geeignet für Sportschützen - Sachkunde gemäß §7 Waff G zum Erlangen einer waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß §10 Abs. 4 i.V.
mit §29 und §31 Abs. 1
• Zulassungsvoraussetzung: Mindestalter 18 Jahre
• Termine auf Anfrage
jetzt neu: GSSK geprüfte Schutz und Sicherheitskraft mit Bildungsgutschein oder als Selbstzahler
Inhalt:
1.Abwenden von Schäden und Gefahren,
2.Aufrechterhalten von Sicherheit und Ordnung,
3. Nutzen der zur Verfügung stehenden Schutz- und Sicherheitstechnik,
4.kundenorientiert handeln und kommunizieren sowie deeskalierend wirken,
5.Beurteilen der eigenen rechtlichen Stellung sowie Berücksichtigen von Gesetzen
und Vorschriften.
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1.eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf
und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis in der Sicherheitswirtschaft
oder
2.eine mindestens fünfjährige Berufspraxis, von der mindestens drei Jahre in
der Sicherheitswirtschaft abgeleistet sein müssen, und
3. ein Mindestalter von 24 Jahren und
4.die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang, dessen Beendigung nicht länger
als 24 Monate zurückliegt, nachweist.
(2)Die Berufspraxis gemäß Abs. 1 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben einer Geprüf-
ten Schutz- und Sicherheitskraft entsprechend § 1 Abs. 2 haben.
(3)Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer
durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse,
Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen
Preise: auf Anfrage
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